Zum 01.11.2025 und 01.08.2026 treten nach dem "Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)" Änderungen im Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz) in Kraft, die für Jugendämter allgemein und Unterhaltsvorschuss-Stellen bedeutsam sind:
Gesetzliche Grundlage für Datenabfragen aus dem AZR durch Jugendämter ist § 18d AZRG, der ab 01.11.2025 erweitert wird um die Unterhaltsvorschussstellen, siehe DÜV-AnpassG, Artikel 1 Nr. 1c. Nach dieser Regelung können beide genannten Stellen AZR-Abfragen durchführen.
In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8c AZRG ist geregelt, dass Jugendämter und Unterhaltsvorschussstellen dazu am automatisierten Verfahren teilnehmen. Absatz 1 Satz 2 dieser Norm verpflichtet die genannten Behörden bis zum 1. August 2026, die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen automatisierten Abruf eingeführt zu haben. Die Absätze 2 bis 4 dieser Norm sind die Grundlage für einen sehr aufwändigen Prozess, für beide Stellen beim Bundesverwaltungsamt eine Behördenkennziffer zu beantragen, Zulassungsanträge für Admins und Systemnutzer zu stellen, dafür müssen diverse Konzepte und interne Richtlinien zum Datenschutz, Nutzung der Software, Homeoffice usw. vorliegen.
Gesetzliche Grundlage für die Datenübermittlung an das AZR ist § 6 Absatz 1 Nr. 8 AZRG, der mit dem DÜV-AnpassG um Jugendämter und UV-Stellen erweitert wird, siehe DÜV-AnpassG, Artikel 1 Nr. 5 a) cc). Diese Erweiterung tritt ebenfalls zum 01.11.2025 in Kraft. Die Meldung an das AZR ist damit eine gesetzliche Verpflichtung beider genannten Stellen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 AZRG.
Zu melden sind neben einigen Personendaten des jungen Menschen inkl. AZR-Nummer der Beginn und das Ende so genannter "existenzsichernder Leistungen", wobei nur die Art der Leistung (also SGB VIII oder UhVorschG, keine Beträge oder Hilfearten) zu melden ist. Zu melden ist zum Zeitpunkt der Entscheidung (Bescheiderteilung) über einen Beginn bzw. das Ende der Leistung. Bestandsfälle, deren Leistung vor dem 01.11.2025 begonnen hat, sind nicht zu melden, wohl aber deren Beendigung, sofern über sie ab dem 01.11.2025 entschieden wurde. Bei Beendigung empfiehlt sich den ursprünglichen Beginn mit zu melden.
Die Details erklärt auch das Sonderrundschreiben des BAMF vom 27.10.2025.
Der zu meldende Personenkreis ist auf Nicht-EU-Angehörige beschränkt.
Für PROSOZ 14plus ist ab Version 2026.1.0 ein Zusatzmodul geplant, mit dem die Teilnahme am automatisierten Verfahren ermöglicht wird. Eine manuelle Erfassung von zu meldenden Daten über das Webportal des BVA ist zwar möglich, dürfte in den meisten Jugendämtern personell dauerhaft allein aufgrund der Vielzahl der Fälle aber nicht möglich sein.
Es ist zu empfehlen, den Prozess für die Vergabe von Behördenkennzeichen und anschließender Beantragung der Zugänge zum AZR beim Bundesverwaltungsamt zeitnah anzustoßen, wenn nicht bereits geschehen. Die Behördenkennzeichen und Zugänge werden in jedem Fall benötigt, egal ob man mit Zusatzmodul automatisiert oder manuell Daten meldet bzw. abfragt.
Die folgenden Links zu den maßgeblichen Infos hat uns freundlicherweise ein Kollege aus dem Landkreis Pinneberg zur Verfügung gestellt:
Infos zur Beantragung des Zugriffs AZR
Beantragung der Nutzerkennungen (Zertifikatsbeauftragter / Admin / Nutzer)
https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/R/Registerportal/Berechtigungen/berechtigung_node.html
Bezüglich des eigenen Datenbestandes sollte dafür gesorgt werden, dass die AZR-Nummer zumindest der zu meldenden Personen (junge Menschen und ggf. weitere Leistungsbezieher) ab sofort erfasst wird. Unabhängig von der noch ungeklärten Frage, ob die o.g. Regelungen evtl. nur Neufälle oder den gesamten lfd. Fallbestand betreffen, kann man mit einer MIS-Auswertung prüfen, welche nicht-deutsche Personen noch keine oder eine fehlerhafte AZR-Nummer in PROSOZ 14plus haben.
Sie finden die MIS-Auswertung hier.